In Deutschland benötigt jede Unternehmenswebseite ein Impressum. Daher sind mehr als 90% aller Webseiten, Blogs und Online Shops in Deutschland von der Impressumspflicht nach Telemediengesetz (TMG) betroffen. Seit Jahren sind Impressumsverstöße einer der Klassiker unter den Abmahnungen im Internet – die DSGVO hat es sogar noch zusätzlich befeuert. Doch es ist nicht schwer und keinesfalls unmöglich, ein vollständiges Impressum zu erstellen!
Wir beantworten Ihre wichtigsten Fragen zur Impressumspflicht und helfen Ihnen dabei, unnötige Abmahnrisiken im Zusammenhang mit einem fehlerhaften Impressum zu vermeiden!
Impressum kommt aus dem Latein und bedeutet soviel wie “Hineingedrücktes” oder “Aufgedrücktes” und bezeichnet heute die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Herkunftsangabe in Publikationen (historisch nur für Presseerzeugnisse) – von der Zeitschrift über den Online Shop bis zur Webseite. Ein Impressum für Internetauftritte muss bestimmte Angaben enthalten, damit zum einen mögliche rechtliche Ansprüche gegen den Webseitenbetreiber durchgesetzt/zugestellt werden können und zum anderen die Verbraucher/Seitenbesucher wissen, mit wem Sie es zu tun haben. Juristisch ist die rechtliche Form und Inhalt der sogenannten Anbieterkennzeichnung (=Impressumspflicht) in § 5 TMG sowie § 55 RStV geregelt.
Im Telemediengesetz ist in Paragraph 5 konkret vorgeschrieben, dass “geschäftsmäßige Online-Dienste” – also Online Auftritte, die Inhalte, Waren, Werbung, Dienstleistungen gegen Entgeld anbieten – einer Impressumspflicht unterliegen. Dies sind mehr als 90% aller im “deutschen Internet” betriebenen Seiten. Wer hingegen eine Webseite mit journalistisch redaktionell erstellten und gestalteten Inhalten betreibt, fällt unter die Vorschrift des § 55 RstV (Rundfunkstaatsvertrag), aus der sich eine Impressumspflicht für Webseiteninhalte ergibt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Impressumspflicht nach TGM nur dann nicht gilt, wenn die Webseite und deren Inhalt sich rein und ausschließlich auf private sowie familiäre Inhalte beschränken und zudem keine Werbemaßnahmen (z.B. AdWords oder Adsense) betrieben werden.
Folgende Inhalte sind verpflichtend im Impressum zu hinterlegen*: Informationen zum Verantwortlichen der Seite / Seitenbetreiber
Besteht zudem eine rechtliche Firmierung, kommen weitere Angaben für Unternehmen hinzu:
Kontaktinformationen des Seitenbetreibers/Unternehmens
Weitere Pflichtangaben können sich aus speziellen Kombinationen ergeben.
So gibt es eine Gruppe von Pflichtangaben, die nur für bestimmte Berufe und Tätigkeiten gelten:
Abhängig von der Quelle, des auf Ihrer Unternehmens Webseite verwendeten Bildmaterials, denken Sie daran, Lizens- und Bildnachweise zu erbringen. Diese sind in der Regel am Ende des Impressum einzufügen.
Weitere Informationen zum Thema Verwendung von Bildern lesen Sie in diesem Fachartikel.
Im Gesetz wird die Unterbringung des Impressums auf einer Webseite mit “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” definiert. Um in jedem Fall dieser, durchaus mit Deutungsfreiheiten versehenen, Definition gerecht zu werden, empfiehlt sich die Unterbringung des Impressums als eigene Seiten mit folgenden “Eigenschaften”:
Aus eigener Hand ein komplettes Impressum zu erstellen kann zeitlich wie inhaltlich-formulierend sehr aufwendig werden. Jedoch gibt es mittlerweile diverse Impressum Generatoren, viele davon auch kostenfrei!
Hier ein Link zur Übersicht bei Google.
Bei allen ideaONLINE Paketen ist das Impressum für Ihre Webseite oder Online Shop natürlich bereits enthalten – sowie auch das Impressum für Ihren Google My Business Auftritt!
Dann rufen Sie uns gleich an unter 04101 – 85 48 239 oder schreiben uns eine Nachricht.